So prüfst du die Zeitangabe vor der Buchung
- Auf dem Nachweis müssen Umfang, Thema, Datum und Anbieter klar erkennbar sein.
- Vor einer Buchung prüfen, ob Arbeitgeber oder Landesstelle Stunden oder Unterrichtseinheiten verlangen.
- Bei Unsicherheit die konkrete Kursbeschreibung schriftlich zur Prüfung vorlegen.
Was der Verordnungstext tatsächlich sagt
§ 4 Abs. 3 PflAPrV verwendet den Begriff 24 Stunden jährlich. Er nennt weder Unterrichtseinheiten noch eine 45-Minuten-Definition. Deshalb darf aus dem Gesetz nicht automatisch „24 UE“ gemacht werden. Für die Praxis ist entscheidend, welche reale Lernzeit der Anbieter bescheinigt und welche Auslegung das zuständige Land anwendet.
§ 4 Abs. 4 erlaubt eine vollständig digitale Durchführung nur für die kontinuierliche Fortbildung; zugleich muss der Anbieter die Teilnahme feststellen. Das spricht für einen Nachweis, der Format, Umfang und Teilnahme eindeutig ausweist.
Rechenbeispiel: Warum die Einheit einen Unterschied macht
24 Zeitstunden entsprechen 1.440 Minuten. 24 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten entsprechen dagegen 1.080 Minuten oder 18 Zeitstunden. Die Differenz beträgt sechs Zeitstunden. Ein Zertifikat mit bloßem Aufdruck „24“ lässt diese zentrale Frage offen.
Fordert eine Landesstelle 24 Zeitstunden, reicht ein Kurs mit 24 Einheiten à 45 Minuten rechnerisch nicht aus. Wird dagegen ausdrücklich mit Unterrichtseinheiten gearbeitet, sollte genau diese Einheit samt Dauer auf Kursbeschreibung und Zertifikat stehen.
Welche Formulierung auf den Nachweis gehört
- „24 Zeitstunden“ oder „32 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten“ statt einer bloßen Zahl
- Zeitraum beziehungsweise Abschlussdatum und Format der Fortbildung
- berufspädagogische Themen und festgestellte Teilnahme
- Name der teilnehmenden Person und des verantwortlichen Anbieters