Vorgehen bei einem fehlenden Jahresnachweis
- Fortbildungen und Nachweise je Kalenderjahr in einer Personalakte sammeln.
- Abwesenheiten wie Krankheit oder Elternzeit früh mit Arbeitgeber und Landesstelle klären.
- Keine automatische Übertragung ungenutzter Stunden annehmen.
Jährlich bedeutet nicht automatisch „bis 31. Dezember nachholen“
§ 4 Abs. 3 PflAPrV verlangt eine kontinuierliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden jährlich. Die Vorschrift enthält aber keine bundesweit einheitliche Nachholfrist und keine automatische Übertragung in das Folgejahr. Deshalb sind Aussagen wie „bis März nachholen ist immer möglich“ ohne landesspezifische Grundlage nicht belastbar.
Für die Einsatzplanung zählt, ob die Befähigung gegenüber der zuständigen Behörde weiterhin ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann. Arbeitgeber sollten den fehlenden Zeitraum deshalb nicht nur organisatorisch, sondern auch gegenüber der zuständigen Landesstelle klären.
Krankheit, Elternzeit und Arbeitgeberwechsel getrennt behandeln
Eine Abwesenheit erklärt, warum eine Fortbildung nicht besucht wurde, ersetzt aber nicht automatisch den geforderten Nachweis. Bei Elternzeit oder längerer Krankheit sollten Zeitraum, Einsatz als Praxisanleitung und landesrechtliche Bewertung dokumentiert werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel bleiben bereits absolvierte Fortbildungen personenbezogen; der neue Arbeitgeber benötigt jedoch die vollständigen Belege.
So sieht ein belastbarer Nachholplan aus
- fehlendes Kalenderjahr und tatsächlich absolvierte Stunden feststellen
- zuständige Behörde oder Landesstelle schriftlich um Einordnung bitten
- Nachholumfang, Termin und Einsatz bis zum Abschluss dokumentieren
- neuen Nachweis getrennt vom regulären Jahresnachweis ablegen